Satzung und Gartenordnung


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Satzung KGV Zukunft 2020 neu.pdf
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Gartenordnung
Rahmengartenordnung vom 06.05.2023.pdf
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Satzung

des Kleingartenvereins „Zukunft“ e.V.

 

Adolf-Merten-Straße 18

16515 Oranienburg

 

 

 

Oranienburg, den 14.03.2020

 

§ 1

Name, Geschäftsjahr

 

1.      Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Zukunft“ e.V. Er hat seinen Sitz in Oranienburg, Adolf Mertens Str.18, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der  Registernummer 1147 eingetragen und ist Mitglied im „Verband der Garten- und Siedlerfreunde  Oberhavel“ e.V., nachfolgend „VGS Oberhavel“ genannt.

 

2.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

1.                    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Kleingärten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die fachliche  Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten.

 

2.                  Er fördert

 

-          die Ausgestaltung von Kleingartenanlagen als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Grüns

-          die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und kreativen Gestaltung der Freizeit durch gärtnerische Betätigung.

 

3.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke im Sinne des BKleingG und des Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.         Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.         Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.         Der Verein kennt ordentliche und Ehrenmitglieder

2.        Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

    a.      Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung.
  2. Pachtverträge werden befristet auf ein Jahr abgeschlossen. Kommt der Pächter seinen kleingärtnerischen Pflichten nach, verlängert sich der Pachtvertrag automatisch um ein Jahr. Bei Nichteinhaltung der Gartenordnung verlängert sich der Pachtvertrag nicht, dem Pächter wird dann zum Ablauf der Jahresfrist gekündigt.
  3. Dem neuen Mitglied wird die Satzung des Vereins und die Gartenordnung des Vereins ausgehändigt. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen und die Satzung und Gartenordnung anerkannt.

3.       Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zahlungen für den Verein befreit. Sie haben kein Stimmrecht.

4.       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt. Dieser ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der Austritt wird zum 31. Dezember des Geschäftsjahres wirksam.
  2. Ausschluss.  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

·         das Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere mit Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Vereinsverpflichtungen länger als drei Monate nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt.

·         die kleingärtnerische Nutzung des Pachtgrundstückes (mindestens ein Drittel der Fläche mit Obst und Gemüse in sinnvoller Kombination) trotz terminlicher Mahnung zur Veränderung und nach Ablauf von weiteren 2 Monaten nicht einhält.

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

  1. Tod des Mitgliedes

 

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Es hat vor allem das Recht, sich zu allen Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen, sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligen und sachlich begründet Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einzubringen.

      2.   Jedes Mitglied hat die Pflicht,   

a.      die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und die festgelegten Beiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die die Kleingartenanlage und den Verein betreffen, termingerecht zu entrichten 

b.      sich loyal gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten und ein kreatives  demokratisch geprägtes Vereinsleben zu unterstützen sowie zur Erhaltung der Anlage beizutragen.       

c.       Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Dies bezieht sich insbesondere auf Gemeinschaftsleistungen wie die ständige Sauberhaltung und Pflege der Flächen vor den Gartengrundstücken bis zur Straße sowie gemeinnützige Arbeiten zur Pflege, Wartung und Instandhaltung des Vereinsgeländes und des Vereinsgebäudes sowie in Vorbereitung auf Veranstaltungen.

 

d.      Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Leistungen und Festlegungen sind regelmäßig und termingerecht zu erfüllen. Über den Inhalt und Umfang der Leistungen, haben sich die Mitglieder regelmäßig

·         auf den Mitgliederversammlungen

·         am Schaukasten des Vereinshauses oder auf der Webseite des Vereins

selbstständig zu informieren.

§ 5

Finanzierung des Vereins

  1. Mitgliedsbeitrag/Umlagen/Aufnahmegebühr

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen nur für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, erhoben werden und dürfen pro Geschäftsjahr das einfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Die Zahlungen haben bis zum 31. Januar des laufenden Jahres, wenn der Vorstand keinen anderen Zeitpunkt festlegt,  zu erfolgen. 

1.1   Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30 €.

1.2  Bei Übernahme eines Pachtgrundstückes wird eine  Umschreibegebühr in Höhe von 120 € fällig und ist durch den neuen Pächter zu entrichten.

  1. Spenden/Rücklagen

Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung  zu benennen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich.

  1. Ordnungsgelder und Mahngebühren

Gegenüber Mitgliedern können Ordnungsgelder und Mahngebühren verhängt werden. Diese sind nach Rechtslegung innerhalb von 14 Tagen auf das Vereinskonto zu überweisen. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen.

 

§ 6

Organe des Vereins und deren Leitung

Organe des Vereins sind:

-           die Mitgliederversammlung

-           der Vorstand

Versammlungen und Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden des Vorstands, oder seinem Stellvertreter  oder einer vom Vorstand beauftragten Person zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Beschlüsse (auch als Anlagen)  sind Protokolle anzufertigen, die durch den 1.Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterschreiben sind.  

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

  1. Termine zur Mitgliederversammlung sind sechs Wochen vorher in den Schaukästen des Vereins bekanntzugeben.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Für Mitgliederversammlungen die eine Wahl, Abwahl oder Satzungsänderung zum Inhalt haben, gilt eine Einladungsfrist von sechs Wochen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Dadurch notwendige Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig.

  1. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,  mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.  
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder.  § 8 Ziff. 8 der Satzung bleibt davon unberührt. Bei der Notwendigkeit einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit gilt im Falle der Satzungs-änderung eine notwendige Stimmenmehrheit von ebenfalls 3/4 der abgegebenen Stimmen, dann jedoch der anwesenden Mitglieder.

      5.  Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

        a. Satzungsänderung

        b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichts der     

            Kassenprüfer

        c. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres

        d. Beschlussfassung über die entgegen genommenen Berichte sowie Entlastung des Vorstandes

        e.  Wahl oder Abwahl, Zahl der Mitglieder  des Vorstandes oder der Revisionskommission

        f.  Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen, und sonstigen finanziellen-  und

           Arbeitsleistungen

        g. Beschlussfassung über  an die Mitgliederversammlung gestellte Anträge

        h. Beschlussfassung über den Austritt aus einem Dachverband in welchem der Verein Mitglied

            ist. Bei einer derartigen Mitgliederversammlung ist ein Vertreter des Dachverbandes vor

           Beschlussfassung anzuhören.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist    zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Benennung des Verhandlungsgegenstandes und kurzer Begründung dies verlangen. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung stattfinden.
  2. Bei der Mitgliederversammlung ist pro Parzelle ein Mitglied stimmberechtigt.
  3. Wer der Einladung zur Jahreshauptversammlung nicht nachkommt und sich nicht schriftlich entschuldigt, wird mit einem Bußgeld von 30,00 € belegt. Diese sind nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Kleingartenvereins zu überweisen.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern

a.  dem 1.Vorsitzenden,

b.    dem 2.Vorsitzenden

c.  dem Schatzmeister

d.  dem Schriftführer

e.  dem Fachberater

f.   Es können bis zu 5 weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Funktionsverteilung des erweiterten Vorstandes wird auf der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes festgelegt.

2.      Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Blockwahl des Vorstandes oder Teilen des Vorstandes ist möglich.

3.      Der 1.Vorsitzende und  der 2.Vorsitzende sind jeweils im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.

4.      Der Vorstand tritt nach Bedarf,  mindestens  jedoch  8 mal  zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandsitzung anwesend sind.

 

  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

            - laufende Geschäftsführung des Vereins

            - Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen

            - Kontrolle und Durchsetzung der Beschlüsse der gewählten Organe

            - Bildung von Kommissionen und Berufung entsprechender Mitglieder

           

  1.  Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die bei der Wahrnehmung ihrer obliegenden Pflichten entstehenden Reise- und andere Kosten sind vom Kleingartenverein zu erstatten. Für die Tätigkeiten im Interesse des Kleingartenvereins außerhalb von Vorstandssitzungen können die Vorstandsmitglieder angemessene Aufwandsentschädigungen erhalten. Festlegungen dazu erfolgen monatlich in den Vorstandssitzungen.
  2. Der Vorstand ist  berechtigt, bei Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins sowie bei Nichteinhaltung der kleingärtnerischen Nutzung Ordnungsgelder zu verhängen. Die Ordnungsgelder dürfen in Höhe von 300 € mehrfach ausgesprochen werden. Der Vorstand ist berechtigt, dazu eine Ordnungsverfügung zu erlassen, die die Kriterien für die Verhängung von Ordnungsgeldern benennt.

8.      Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen; vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit geforderten oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangten redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen. Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.

9.      Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Funktionen besetzt sind.

 

 

§ 9

Kassenführung,  (Kassenprüfungskommission) Revisionskommission

  1. Der Vorstand ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Die Kassenverwaltung und Rechnungslegung erfolgt durch den Schatzmeister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Zahlungsverzug ist der Schatzmeister berechtigt, Mahngebühren zu erheben, die eine Höhe von 10,00 € pro Mahnung nicht überschreiten dürfen.
  2. Die Kassenprüfungskommission/Revisionskommission überprüft die ordnungsgemäße Kassenführung und Verwendung der Mittel, entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Vertreter der Revisionskommission ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Meinung der Revisionskommission in den Vorstandssitzungen einzubringen. Die Revisionskommission wird alle vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, sie sind nicht weisungsgebunden. Die Revisionskommission besteht aus maximal drei Mitgliedern und hat jährlich  mindestens zwei Kassenprüfungen durchzuführen.

 

§ 10

Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Dachverband

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Kleingartenvereins (Kassenbücher usw.) dem Landesverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

 

§ 11

In-Kraft-Treten

Die Satzung des Vereins tritt im Innenverhältnis mit Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung in Kraft. Ansonsten wird sie am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am  14.03.2020