Satzung
des Kleingartenvereins „Zukunft“ e.V.
Adolf-Merten-Straße 18
16515 Oranienburg
Oranienburg, den 14.03.2020
§ 1
Name, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Zukunft“ e.V. Er hat seinen Sitz in Oranienburg, Adolf Mertens Str.18, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Registernummer 1147 eingetragen und ist Mitglied im „Verband der Garten- und Siedlerfreunde Oberhavel“ e.V., nachfolgend „VGS Oberhavel“ genannt.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Kleingärten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten.
2. Er fördert
- die Ausgestaltung von Kleingartenanlagen als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Grüns
- die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und kreativen Gestaltung der Freizeit durch gärtnerische Betätigung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke im Sinne des BKleingG und des Abschnittes „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein kennt ordentliche und Ehrenmitglieder
2. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
a. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zahlungen für den Verein befreit. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
· das Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere mit Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Vereinsverpflichtungen länger als drei Monate nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt.
· die kleingärtnerische Nutzung des Pachtgrundstückes (mindestens ein Drittel der Fläche mit Obst und Gemüse in sinnvoller Kombination) trotz terminlicher Mahnung zur Veränderung und nach Ablauf von weiteren 2 Monaten nicht einhält.
Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a. die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und die festgelegten Beiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die die Kleingartenanlage und den Verein betreffen, termingerecht zu entrichten
b. sich loyal gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten und ein kreatives demokratisch geprägtes Vereinsleben zu unterstützen sowie zur Erhaltung der Anlage beizutragen.
c. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Dies bezieht sich insbesondere auf Gemeinschaftsleistungen wie die ständige Sauberhaltung und Pflege der Flächen vor den Gartengrundstücken bis zur Straße sowie gemeinnützige Arbeiten zur Pflege, Wartung und Instandhaltung des Vereinsgeländes und des Vereinsgebäudes sowie in Vorbereitung auf Veranstaltungen.
d. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Leistungen und Festlegungen sind regelmäßig und termingerecht zu erfüllen. Über den Inhalt und Umfang der Leistungen, haben sich die Mitglieder regelmäßig
· auf den Mitgliederversammlungen
· am Schaukasten des Vereinshauses oder auf der Webseite des Vereins
selbstständig zu informieren.
§ 5
Finanzierung des Vereins
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen nur für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, erhoben werden und dürfen pro Geschäftsjahr das einfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Die Zahlungen haben bis zum 31. Januar des laufenden Jahres, wenn der Vorstand keinen anderen Zeitpunkt festlegt, zu erfolgen.
1.1 Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30 €.
1.2 Bei Übernahme eines Pachtgrundstückes wird eine Umschreibegebühr in Höhe von 120 € fällig und ist durch den neuen Pächter zu entrichten.
Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung zu benennen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich.
Gegenüber Mitgliedern können Ordnungsgelder und Mahngebühren verhängt werden. Diese sind nach Rechtslegung innerhalb von 14 Tagen auf das Vereinskonto zu überweisen. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen.
§ 6
Organe des Vereins und deren Leitung
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Versammlungen und Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden des Vorstands, oder seinem Stellvertreter oder einer vom Vorstand beauftragten Person zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Beschlüsse (auch als Anlagen) sind Protokolle anzufertigen, die durch den 1.Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterschreiben sind.
§ 7
Mitgliederversammlung
Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Für Mitgliederversammlungen die eine Wahl, Abwahl oder Satzungsänderung zum Inhalt haben, gilt eine Einladungsfrist von sechs Wochen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Dadurch notwendige Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig.
5. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
a. Satzungsänderung
b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichts der
Kassenprüfer
c. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres
d. Beschlussfassung über die entgegen genommenen Berichte sowie Entlastung des Vorstandes
e. Wahl oder Abwahl, Zahl der Mitglieder des Vorstandes oder der Revisionskommission
f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen, und sonstigen finanziellen- und
Arbeitsleistungen
g. Beschlussfassung über an die Mitgliederversammlung gestellte Anträge
h. Beschlussfassung über den Austritt aus einem Dachverband in welchem der Verein Mitglied
ist. Bei einer derartigen Mitgliederversammlung ist ein Vertreter des Dachverbandes vor
Beschlussfassung anzuhören.
§ 8
Vorstand
a. dem 1.Vorsitzenden,
b. dem 2.Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. dem Fachberater
f. Es können bis zu 5 weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Funktionsverteilung des erweiterten Vorstandes wird auf der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstandes festgelegt.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Blockwahl des Vorstandes oder Teilen des Vorstandes ist möglich.
3. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind jeweils im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch 8 mal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandsitzung anwesend sind.
- laufende Geschäftsführung des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
- Kontrolle und Durchsetzung der Beschlüsse der gewählten Organe
- Bildung von Kommissionen und Berufung entsprechender Mitglieder
8. Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen; vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit geforderten oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangten redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen. Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.
9. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Funktionen besetzt sind.
§ 9
Kassenführung, (Kassenprüfungskommission) Revisionskommission
§ 10
Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Dachverband
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Kleingartenvereins (Kassenbücher usw.) dem Landesverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung des Vereins tritt im Innenverhältnis mit Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung in Kraft. Ansonsten wird sie am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2020