Gartenordnung


                                                                                                                        Oranienburg, den 22.02.1997

 

 

 

                G  a  r  t  e  n  o  r  d  n  u  n  g

 

 

 

 

                                                               Kleingartenverein "Zukunft" e. V.

 

                                                            Adolf-Merten-Straße 18

 

                                                            16515 Oranienburg

 

 

 

 

 

                         Beschlossen am 26.02.2005 durch die Gesamtmitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

 

 

                        Diese Gartenordnung tritt anstelle der vorher gültigen Gartenordnung ab

 

 

 

                                                           26.02.2005

 

 

 

                        in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

1.         Allgemeines                                                                                                            

 

 

 

            Die Gartenordnung beinhaltet als Grundordnung die Regeln für die Gestaltung und       Nutzung der Kleingärtner sowie für die Ordnung , Pflege, Sauberkeit und für das        Zusammenleben in der Kleingartenanlage.

 

 

 

            Die Gartenordnung ist Bestandteil der Kleingartenpachtverträge und konkretisiert die    Rechte und Pflichten der Pächter von Kleingärten.

 

 

 

            Zur Durchsetzung dieser Gartenordnung kann der Verpächter den Vorstand des             Kleingartenvereins beauftragen. Im folgenden werden Verpächter, Zwischenpächter oder der beauftragte Vorstand des Kleingartenvereins Verpächter genannt.

 

 

 

2.         Beziehungen zwischen Kleingärten - Nutzung und Pflege der   Gemeinschaftseinrichtungen                                                                                

 

 

 

 

 

2.1.      Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf gegenseitge Achtung und            Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im     individuellen Verhalten auszurichten.

 

 

 

2.2.      Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der         Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln, um Beschädigungen zu verhindern.

 

Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, ist der Nutzer haftbar auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.

 

 

 

2.3.      Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und           Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen zu beteiligen.

 

 

 

Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Pächter zur Erschließung der Kleingartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluß des Vereins vom nachfolgenden Pächter erstattet werden.

 

 

 

2.4.      Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der       Gemeinschaftseinrichtungen einzutreten, etwaige Mißstände abzustellen oder diese

 

dem Vorstand des Kleingartenvereins bzw. dem Verpächter zu melden. Der zur Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzende Rasenflächen sind schonend und pfleglich zu behandeln.

 

Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig

 

 

 

2.5.      Die Flächen vor den Kleingärten bis zu den Straßen bzw. Wegen sind von den  

 

            Pächtern des jeweils angrenzenden Kleingartens in gutem Zustand zu halten.

 

            Baumaterial u. a. darf nur kurzzeitig unter Beachtung der üblichen Sicherheits-

 

            bestimmungen außerhalb des Kleingartens gelagert werden, wenn dadurch keine  

 

            Behinderung bei der Benutzung der Wege entsteht.

 

 

 

2.6.      Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit kann zur Kündigung des      Kleingartenpachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes führen.

 

 

3.         Gestaltung und Nutzung der Kleingärten                                                          

 

 

 

 

 

3.1.      Die Übergabe der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Erholung und im Sinne der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

 

In jedem Kleingarten ist zwingend eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung,         insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnisse für den Eigenerwerb zu betreiben.

 

Auf mindestens einem Drittel der Kleingartenfläche sind in der für Kleingärten typischen Vielfalt

 

 

 

                        50% Ostbäume und Sträucher sowie

 

                        50% Gemüse, Erdbeeren, Kräuter (umgegrabenes Land) anzubauen.

 

 

Unzulässig sind reine bzw. erheblich überwiegende Kern- und/oder Beerenobstgehölze auf Rasen.

 

Jeder Pächter kann seinen Kleingarten bei Einhaltung der Festlegungen des         Kleingartenpachtvertrages, der Kleingartenordnung, nach seinen eigenen

 

Vorstellungen zweckmäßig und ästhetisch gestalten und nutzen.

 

 

Kann der Pächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters befristet einen Betreuer einsetzen.

 

 Analog sollte auch bei anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen verfahren werden .

 

Die Genehmigung muß jährlich erneuert werden.

 

 

 

3.2.      Mit Abschluß des Kleingartenpachtvertrages übernimmt der Pächter die

 

           Verantwortung für eine nichtgewerbsmäßige kleingärtnerische Nutzung des

 

           Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den

 

           Eigenbedarf, zur Erholung sowie für  Pflege und Schutz von Natur und Umwelt.

 

           Aus dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde oder andere Bodenbestandteile

 

           entnommen bzw. dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden.

 

 

 

3.3.      In den Kleingärten sollten bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm gepflanzt werden.    Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollten gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Gartennutzer nicht in der Benutzung des Gartens   beeinträchtigt werden.

 

            Die im Anhang festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind einzuhalten.

 

 

 

3.4.      Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze (z. B: Fichten jeder Art,      Kiefern, Birken) ist im Kleingarten nicht zulässig. Es sollten nur niedrige und

 

halbhohe Ziersträucher (bis 2,50m) Verwendung finden, die nicht als Wirtspflanze für

 

Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten.

 

 

 

3.5.      In Kleingärten können Kaninchen, Hühner und Tauben in Volieren gehalten werden,      wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt und die            Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich gestört wird.

 

 

 

 

Werden Haustiere, z. B. Hunde und Vögel, in Kleingärten mitgebracht, so hat der  Pächter dafür zu sorgen, daß niemand belästigt wird. Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet der Eigentümer bzw. Besitzer.

 

 

 

3.6.      Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. Bienenhaltung ist die Genehmigung beim    Verpächter einzuholen und die für die Bienenhaltung maßgeblichen Vorschriften sind strickt einzuhalten.

 

 

 

4.         Errichtung von Bauwerken                                                                                             

 

 

 

4.1.      Die Errichtung von Bauwerken (Lauben) erfolgt auf der Grundlage der maßgebenden    Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der Festlegungen der  Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlage, unter Beachtung des Grundsatzes, daß nur  ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist.

 

Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachten Laubenvorplatz eine  bebaute Grundfläche von 24 qm nicht überschreiten.

 

An Lauben, die unter Bestandschutz des § 20 a Bundeskleingartengesetzes stehen, sind             keine Erweiterungen zulässig.

Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundflächen dürfen mindestens  10% der verbliebenen Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig.

 

Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer   Bauwerke ist der Pächter verpflichtet, auf eigene Kosten die Zustimmung des Verpächters und die erforderlichen Baugenehmigungen einzuholen.

 

Abweichungen von der Baugenehmigung sind unzulässig.

 

 

 

4.2.      Mit Zustimmung des Verpächter können Windschutzblenden und Pergolen errichtet,      einfache Sitzplätze sowie Zier- und Wasserteiche mit flachen Randstreifen bis max. 10qm Grundfläche angelegt werden. Bei der Anlage von Gartenteiche sind Lehm-Ton- Dichtungen oder Folien zu verwenden.

 

Je Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus) oder Folienzelt mit maximaler      Grundfläche von 10 qm und einer Höhe bis zu 2,20 m errichtet werden. Darüber

 

hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand

 

für Gewächshäuser, Folientunnel und -zelte muß mindestens 1 m betragen.

 

 

 

4.3.      Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartengrenze oder

 

            im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter abhängig.

 

 

 

4.5.      Nicht zulässig ist die Errichtung von Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten,           festen Feuerstellen mit Schornstein, sowie sonstigen Auf- und Anbauten, die den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes widersprechen.

Ausgenommen sind Bebauungen und Bepflanzungen, sowie deren Nutzung, die vor dem 03.10.1990 errichtet bzw. angelegt wurden.

 

 

 

4.6.      Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der     Kleingärten sind die Pächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.

 

 

 

 

 

5.         Umwelt und Naturschutz                                                                                     

 

 

 

 

5.1.      Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche            Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege  von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg. Bei der Gestaltung und Nutzung von

 

Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der  Schaffung von Biotopen eine

 

gebührende Bedeutung beizumessen.

 

In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für   Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.

 

 

 

5.2.      Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand vom 0,5 m von der Nachbargrenze einzuhalten.

 

Fäkalien sind nach Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Belange des         Umweltschutzes vom Pächter zu beseitigen.

 

Ein Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet, außer wenn dies zur         Bekämpfung von Krankheiten unabdingbar ist.

 

Für das Verbrennen oder anderweitigen Beseitigung der beim Obstbaumschnitt anfallenden Äste und Zweige (ohne Laub) gelten die Festlegungen der örtlichen Behörden.

 

 

 

5.3.      Jeder Kleingärtner hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu    bekämpfen.

 

Meldepflichtige Krankheiten sind durch die Kleingärtner und Vorstände an die zuständigen Behörden zu melden.

 

Die von den zuständigen Behörden empfohlenen Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung und zur Erlangung eines gesunden Erntegutes sollten beachtet und befolgt werden. Die Anwendung von Herbiziden (Chemische Unkrautbekämpfungsmittel) in den Kleingärten ist verboten.

 

Alle Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, daß keine Bienenschäden auftreten sowie Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen   sind.

 

 

 

5.4.      Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in der Kleingartenanlage sollten die Pächter

 

von Kleingärten für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken

 

für Vögel sorgen. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.

 

 

 

 

 

6.         Ordnung und Ruhe                                                                                               

 

 

 

 

 

6.1.      Die Pflege und Sauberhaltung der Wege, Plätze, Grünflächen und zur Kleingartenanlage gehörende Außenanlagen ist gemeinsames Anliegen aller Kleingärtner. Nicht gestattet ist des Abtrennen von Weg- und Feldrainen. Es ist untersagt, Gartenabfälle außerhalb des Kleingartens abzulagern oder zu kompostieren.

 

 

 

6.2.      Das Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen ist im Bereich der Kleingartenanlage untersagt.

 

 

 

6.3.      Das Abstellen von Personenkraftfahrzeugen der Kleingärtner sowie deren

 

            kurzweiligen   Besuchern während der Zeit ihres Aufenthaltes auf den

 

            Pachtgrundstücken hat vor ihren Grundstücken so zu erfolgen, daß anderen

 

            Fahrzeugen, insbesondere solchen, die der Ver- bzw. Entsorgung sowie möglichen

 

            notwendiger Schadensbekämpfung dienen, eine ungehinderte Vorbeifahrt gestatten.

 

            Sofern die Möglichkeit vorhanden ist, können die Fahrzeuge auf den

 

            Pachtgrundstücken abgestellt werden.

 

 

 

6.4.      Jeder Pächter ist verpflichtet, die für unsere Kleingartenanlage durch den Verein            festgelegte Ordnung einzuhalten.

 

 

 

6.5.      Die Pächter sind verpflichtet auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu achten und ihre        Angehörigen und Gäste dazu entsprechend anzuhalten.

 

 

 

Beim Aufenthalt in der Kleingartenanlage ist jeder ruhesstörende Lärm zu vermeiden.    Besondere Ruhe ist zu wahren:

 

 

 

           

 

            vor                                         7.00 Uhr

 

            nach                                       20.00 Uhr

 

            und an Sonn- und Feiertagen ganztägig.

 

 

 

            Gartengeräte mit hohem Arbeitsgeräusch können

 

 

 

            nur von                                    8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

 

            und von                                 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr

 

 

 

            benutzt werden.

 

            Weitere Einschränkungen durch den Vorstand sind möglich.

 

 

 

Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, daß niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.

 

 

 

 

 

7.         Verstöße                                                                                                                 

 

 

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den  Verpächter in einer angemessenen Frist nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens der Pächter zu Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.         Hausrecht                                                                                                               

 

 

 

 

 

8.1.      Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind berechtigt die Kleingärten und die     Gartenlaube im Beisein des Pächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der        Pachtbestimmungen zu besichtigen.

 

 

 

8.2.      Der Verpächter sowie dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, Familienangehörigen

der Pächter und Besuchern, die trotz Abmahnung gegen die Gartenordnung oder die

 

guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zeitbegrenzt zu untersagen.

 

 

 

9.         Schlußbestimmungen                                                                                            

 

 

 

 

 

Diese Gartenordnung basiert auf der Grundlage der Vorgaben des Landesverbandes und wurde entsprechend den spezifischen Besonderheiten der Kleingartenverein "Zukunft" e .V. Oranienburg ergänzt.


Anhang

 

 

 

Pflanz- und Grenzabstände von Obstgehölzen und Sträuchern in den Kleingärten

 

 

 

Übersicht der Pflanz- und Grenzabstände                                                                          

 

_______________________________________________________________________

 

                                               Reihen-                       Abstand                      Mindest-                                                        enfernung                   in der                          entfernung

 

                                                                                  Reihe                          v. d. Grenze

 

                                                    m                                m                                   m

 

_______________________________________________________________________

 

Apfel

 

Niederstämme bis 60 cm        3,50 - 4,00                  2,50 - 3,00                              2,00

 

Viertelstämme bis  80 cm       Einzelbaum                                                                3,00

 

 

 

Birne

 

Niederstämme bis 60 cm        3,00 - 4,00                  3,00 - 4,00                              2,00

 

Viertelstämme            bis 80 cm                                                                                           3,00

 

 

 

Quitte                                     3,00 - 4,00                  2,50 - 3,00                              2,00

 

 

 

Sauerkirsche

 

Niederstamm 60 cm               4,00                            4,00 - 5,00                              2,00

 

 

 

Pflaume        

 

Niederstamm 60 cm               3,50 - 4,00                  3,50 - 4,00                              2,00

 

 

 

Pfirsich/Aprikose

 

Niederstamm 60 cm               3,50 - 4,00                  3,00                                        2,00

 

 

 

Süßkirsche                            Einzelbaum

 

 

 

Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und

 

anderer kleinkronige Baumformen                                                                                  2,00

 

 

 

Schwarze Johannisbeere    

 

Büsche                                               2,50                            1,50 - 2,00                              1,25

 

 

 

Johannisbeere rot/weiß       

 

Büsche und Stämme              2,00                            1,00 - 1,25                              1,00

 

 

 

Stachelbeere

 

Büsche und Stämmchen        2,00                            1,00 - 1,25                              1,00

 

 

 

Himbeeren und Brombeeren

 

in Spaliererziehung

 

Himbeeren                             1,50                            0,40 - 0,50                              0,75

 

Brombeeren rankend                      2,00                            2,00                            1,00

 

Brombeeren aufrecht stehend        1,50                            1,00                            0,75

 

Ziergehölze- und Hecken                                        mindestens                             1,00